Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an.
Bei Verträgen mit Unternehmern:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sowie Auftragsbestätigungen der Gegenseite erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2) Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform wirksam. Erfolgt keine Auftragsbestätigung, so wird der Vertrag wirksam mit Überprüfung des Fahrzeugscheins hinsichtlich der Tauglichkeit des gewählten Filters für den Einbau in das betreffende Fahrzeug. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.
(3) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird gelten unsere Preise exklusive den Einbau- und Versandkosten zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Von uns gestellte Rechnungen sind spätestens mit Übergabe des von uns nachgerüsteten Fahrzeugs zu begleichen. Bei Lieferung der Ware muss der Rechnungsbetrag vor Lieferung beglichen werden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Ist der Besteller Verbraucher berechnen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Ist der Besteller Unternehmer, berechnen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Liefer- und Abnahmepflicht
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Gerät er länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Abnahmeverzug, so können wir eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Unser Schadensersatzanspruch beträgt 30% des Kaufpreises. Bei Sonderbestellungen, wie das im Nutzfahrzeugbereich immer der Fall ist, beträgt der Schadenersatzanspruch 50 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
(3) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund von Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Als Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachbestände gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur bis zu unserem Widerruf unter der Bedingung veräußern, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung weiterveräußert, so gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Ware oder dem veräußerten Bestand. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerb der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle des Konkurses des Bestellers / Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss §771 ZPO erheben können. Daraus resultierende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten abzurechnen. Übersteigt der realistische Wert der für uns bestehenden Sicherheit dessen Gesamtforderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gegen uns können erst Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden,
wenn zuvor
(a) bei einem Mangel der Ware der Hersteller der Ware,
(b) bei einem fehlerhaften Einbau und bei Einbau der Ware auf unsere Rechnung die einbauende Werkstatt außergerichtlich in Anspruch genommen wurde und a) der Hersteller der Ware oder
b) die einbauende Werkstatt die Gewährleistung
verweigert hat oder diese fehlgeschlagen ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung/
Montage des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
Kaufmann/Unternehmer:
(2) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(3) Keine Gewährleistung besteht, wenn die Betriebs- und Wartungsanweisungen der Hersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ersetzt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und ferner Schäden, die aus Gründen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch Umwelteinflüsse entstanden sind.
(4) Für Verbraucher:
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Für Kaufleute/Unternehmer:
Im Falle der Gewährleistung haben wir die Mängel nachzubessern oder, nach eigener Wahl, Ersatz zu liefern. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile sind auf unser Verlangen unfrei zurückzusenden. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(5) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
- andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich oder im Rahmen der Bemusterung vorgesehen;
- Überbeanspruchung, z.B. durch gestörte Betriebszustände, wie zu geringe Betriebstemperatur, Überhitzung, Trockenlauf, Verschmutzung u.ä.;
- Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, z.B. Biodiesel, Pflanzenölbetrieb, Dichtmedien, Schmiermittel, Frost- und Korrosionsschutzzusätze und dgl.;
- betriebs- und produktüblicher Verschleiß.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(7) Soweit wir nicht nach den vorstehenden Absätzen haften, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für Verbraucher:
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Für Kaufleute/Unternehmer:
(8) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung/Montage der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
(9) Im Schadenfall ist der beanstandete Partikelfilter, begleitet von einem Gewährleistungsantrag mit Angabe der Seriennummer des Fahrzeugs, der aktuellen Kilometerlaufleistung und dem Zeitpunkt der Beanstandung sowie einer Kopie des Einbauzertifikates, des Wartungs- und Prüfprotokolls sowie einer aktuellen Datenaufzeichnung der Filterüberwachung (Speicherinhalt des Datenloggers, falls vorhanden) zur Überprüfung einzusenden.
(10) Für Kaufleute/Unternehmer:
Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten für Reparaturen, Erneuerungen oder dem Kauf von alternativen Teilen anderer Lieferanten werden von uns nicht erstattet.
§ 8 / Gerichtsstand
Bei Verbrauchern:
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
Bei Kaufleuten/Unternehmern:
Ist der Besteller Kaufmann, so ist im Verhältnis zu ihm Berlin als zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Autoperfomance Cologne GbR
-Sen & Yay-
Alpenerstraße 2
50825 Köln
UStG: DE 320052506
info@partikelfilterprofis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.
Stand: September 2015 - 2019